§ 1 | Name, Sitz, Geschäftsjahr |
§ 1.1 | Der Verein wurde am 28.04.1993 in Stuttgart, Heilbronner Str. 89, gegründet und trägt den Namen: Akademie und Beratungszentrum für Pflege-und Adoptivfamilien und Fachkräfte Baden-Württemberg e.V. |
§ 1.2 | Er hat seinen Sitz in Stuttgart. |
§ 1.3 | Er ist in das Vereinsregister Stuttgart eingetragen. |
§ 1.4 | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 | Zweck und Ziel |
§ 2.1 | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. |
§ 2.2 | Ziele und Zielgruppen: Der Verein setzt sich für das Wohl von Kindern und Jugendlichen in Pflege- und Adoptivfamilien ein und stärkt die Pflege- und Adoptivfamilien in ihrem Erziehungsauftrag. Er strebt eine Verbesserung der Pflegekinderhilfe im Sinne des Sozialgesetzbuches VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz – an. Dazu bietet er Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie unterstützende Beratung an. Zielgruppen sind Pflege- und Adoptivfamilien, Fachkräfte in der Jugendhilfe und sonstige Interessierte. |
§ 2.3 | Der Verein „Akademie und Beratungszentrum für Pflege- und Adoptivfamilien und Fachkräfte Baden- Württemberg e.V.“ (ABPA) macht sich zur Aufgabe, die Bildung von Selbsthilfeorganisationen in der Pflegekinderhilfe/ Adoption anzuregen und zu unterstützen. |
§ 2.4 | Im Verein arbeiten erfahrene Adoptiv- und Pflegeeltern, Personen aus Elterninitiativen und Pflegeelternvereinen, aus Jugendämtern und von Trägern der freien Jugendhilfe mit in der Pflege- / Adoptivkinderhilfe sowie in der Jugendhilfe erfahrenen Fachkräften und Fachdozenten von Hochschulen kooperativ zusammen. |
§ 3 | Finanzierung, Verwendung |
§ 3.1 | Die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch
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§ 3.2 | Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. |
§ 3.3 | Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 3.4 | Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. |
§ 3.5 | Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend hiervon kann der Vorstand über eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale alleine entscheiden. |
§ 4 | Mitgliedschaft |
§ 4.1 | Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. |
§ 4.2 | Der Mitgliedsantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten:
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§ 4.3 | Die Mitgliedschaft wird vom Vorstand schriftlich unter Aushändigung einer Satzung bestätigt. |
§ 4.4 | Ist der Vorstand im Zweifel bezüglich der Aufnahme eines neuen Mitgliedes, so legt er den Aufnahmeantrag der folgenden Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit. |
§ 4.5 | Die Mitgliederversammlung kann verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht, sofern sie auch ordentliche Mitglieder sind. |
§ 5 | Beendigung der Mitgliedschaft |
§ 5.1 | Die Kündigung bzw. der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende. |
§ 5.2 | Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Interessen des Vereins oder bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz dreimaliger Mahnung kann der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Das Mitglied wird vorher schriftlich informiert. Es hat das Recht auf Anhörung in der Mitgliederversammlung. |
§ 6 | Mitgliedsbeiträge |
§ 6.1 | Der jährliche Mitgliedsbeitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beide Beträge sind bei der Aufnahme zu bezahlen, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Mitgliedsbestätigung. |
§ 6.2 | Der Jahresbeitrag bezieht sich auf das Kalenderjahr und ist jeweils bis 1. Februar unaufgefordert zu zahlen. |
§ 6.3 | Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand in Einzelfällen Nachlass für einen bestimmten Zeitraum gewähren. |
§ 7 | Organe des Vereins |
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§ 8 | Mitgliederversammlung |
§ 8.1 | Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. |
§ 8.2 | Der Termin der Jahresversammlung wird vom Vorstand festgelegt. Anträge zur Satzungsänderung müssen sechs Wochen vor dem Termin dem Vorstand vorliegen. |
§ 8.3 | Die Einladung mit der Tagesordnung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Weg durch die/ den 1. oder 2. Vorsitzende/n unter Wahrung einer 14-tägigen Frist. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, in Vertretung von dem/der 2. Vorsitzenden oder dem/der KassenwartIn geleitet. Die Mitgliederversammlung beschließt zu Beginn der Sitzung über die Tagesordnung. Anträge werden hierbei berücksichtigt. |
§ 8.4 | Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
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§ 8.5 | Die Beschlüsse werden protokolliert. Die Protokollantin/ der Protokollant wird von der Leiterin/ dem Leiter der Mitgliederversammlung bestimmt. Gemäß § 58 Ziff. 4 BGB werden die Protokolle unterschrieben von der Protokollantin/ dem Protokollanten, der Leiterin/ dem Leiter der Mitgliederversammlung und der 1. Vorsitzenden, vertretungsweise 2. Vorsitzenden. |
§ 8.6 | Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 15% der Mitglieder dies verlangen oder der Vorstand dies für notwendig erachtet. |
§ 8.7 | Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die das Registergericht und/oder das Finanzamt aus formalen Gründen verlangt, selbständig vorzunehmen. Die Mitgliederversammlung wird darüber informiert. |
§ 9 | Stimmrecht in der Mitgliederversammlung |
§ 9.1 | Folgende Mitglieder können das Stimmrecht wahrnehmen:
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§ 9.2 | Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mindestens sieben Stimmen abgeben können. |
§ 10 | Vorstand |
§ 10.1 | Er besteht aus: 1. Vorsitzende/r 2. Vorsitzende/r / Schriftführer/in Kassenwart/in Zusätzlich zu diesen Vorstandsmitgliedern können bis zu zwei weitere Mitglieder für frei wählbare Aufgaben gewählt werden. |
§ 10.2 | Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen auf drei Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. |
§ 10.3 | 1. und 2. Vorsitzende/r vertreten den Verein gemäß § 26 BGB nach außen je einzeln. Im Innenverhältnis ist die/ der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn die/ der 1. Vorsitzende verhindert ist. Sind sowohl die/ der 1. Vorsitzende als auch die/ der 2. Vorsitzende verhindert wird der Vorstand durch den/ die KassenwartIn vertreten. |
§ 10.4 | Die einzelnen Vorstandsmitglieder führen die ihnen übertragenen Aufgabenbereiche im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse in eigener Verantwortung. |
§ 10.5 | Aufgaben des Vorstandes:
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§ 10.6 | Kommunikation und Abstimmung:
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§ 10.7 | Unterschriftsbefugt ist der Vorstand in folgender Reihenfolge: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenwart. Belange, die zur Durchführung des operativen Geschäfts notwendig sind, werden vom Vorstand an die Leitung der Geschäftsstelle delegiert. In Absprache zwischen Vorstand und Leitung der Geschäftsstelle können innerhalb dieser Delegation auch Unterschriften geleistet werden. |
§ 10.8 | Kassenwesen, Rechnungswesen und Lohnbuchhaltung: Das Rechnungswesen und die Buchführung obliegt der/ dem KassenwartIn. Sie/ Er ist für die ordentliche Buchführung incl. lückenloser Belegführung verantwortlich. Sie/ Er erstellt den Kassenbericht und trägt ihn der Mitgliederversammlung vor. Ihr/ Ihm obliegt die Erstellung des Rechnungsabschlusses und des – vorläufigen – Haushaltsplans für das Folgejahr. |
§ 10.9 | Relevante Gespräche zwischen Vorständen und der Leitung der Geschäftsstelle sowie Gespräche zwischen Vorstand und Geschäftspartnern werden protokolliert und dem Vorstand bei der nächsten Vorstandssitzung mitgeteilt (Ergebnisprotokoll). |
§ 11 | Sitzungen, Beschlüsse und Protokollierung |
§ 11.1 | Die Leitung der Vorstandssitzungen übernimmt die/ der 1. Vorsitzende oder seine StellvertreterIn. Die Leitung kann auch in Absprache an ein anderes Vorstandsmitglied delegiert werden. |
§ 11.2 | Die/ der 1. Vorsitzende (in Vertretung die/ der 2. Vorsitzende) erstellt in Kooperation mit der Leitung der Geschäftsstelle die Tagesordnung für die Sitzungen und beruft diese schriftlich ein. |
§ 11.3 | Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind oder über Medien (Telefonkonferenz, Skype…) zugeschaltet/ erreichbar sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Gäste und Sachverständige können bei Bedarf vom Vorstand zu den Sitzungen eingeladen bzw. hinzugezogen werden. Sie haben Rederecht, jedoch kein Stimm-/ Beschlussrecht. |
§ 11.4 | Vorstandssitzungen werden protokolliert.
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§ 11.5 | Sind zwischen den Vorstandssitzungen Beschlüsse erforderlich, kann die/ der 1. Vorsitzende gemeinsam mit der/ dem 2. Vorsitzenden und der/ dem KassiererIn einen Beschluss fassen. Einwendungen und Zustimmungen der weiteren Vorstandsmitglieder sind zu protokollieren. Das beschließende Gremium hat den Vorstand zeitnah zu informieren und Rechenschaft abzulegen. |
§ 12 | Geschäftsstelle |
§ 12.1 | Zur Umsetzung seiner Ziele kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten. |
§ 12.2 | Die Geschäftsstelle wird entsprechend der Aufgaben personell besetzt. |
§ 12.3 | Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Geschäftsstelle regelt die Geschäftsordnung. Sie wird vom Vorstand formuliert und wird mit 2/3 Mehrheit vom Vorstand beschlossen. |
§ 12.4 | Aus den Veranstaltungen, Seminaren und anderen Aktivitäten eingenommene Mittel fließen dem Verein komplett zu. Ihre Verwendung entspricht § 3.2. |
§ 12.5 | Die interne Kommunikation zwischen Vorstand und Leitung der Geschäftsstelle geschieht zeitnah. Die Leitung der Geschäftsstelle berichtet dem Vorstand regelmäßig auf den Vorstandssitzungen. Die Vorstandssitzungen sind Forum für Informationsaustausch und Zielvereinbarungen. Die endgültige Entscheidungsbefugnis liegt beim Vorstand. |
§ 12.6 | Die Leitung der Geschäftsstelle kann während der Ausübung seiner Tätigkeit nicht gleichzeitig Mitglied im Vorstand sein. |
§ 12.7 | Änderungen an der Geschäftsordnung kann nur der Vorstand beschließen. Dazu ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. |
§ 13 | Haftungsbegrenzung des Vorstandes |
Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. | |
§ 14 | Auflösung des Vereins |
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an den PFAD für Kinder- Landesverband Baden-Württemberg e.V. sowie an die Landesarbeitsgemeinschaft KiAP Baden-Württemberg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. |
Fassung vom 05.07.2023